Von einer Operationsanleitung abzuweichen kann dann die Pflicht des Arztes sein, wenn dies die medizinischen Erkenntnisse im Zeitpunkt der Behandlung gebieten. Mit dieser Begründung hat das Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken in dem hier vorliegenden Fall einem Patienten kein Schmerzensgeld zugebilligt und damit gleichzeitig die Klageabweisung des Landgerichts Frankenthal/Pfalz bestätigt. Ein Jahr
Lesen