Auch wenn eine dem Arztvorbehalt unterliegende Epilationsbehandlung von keinem Arzt angeboten wird, folgt daraus kein Anspruch auf eine Leistung durch eine andere Berufsgruppe. Mit dieser Begründung hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen in dem hier vorliegenden Fall die Übernahme der Behandlungskosten für eine Nadelepilation durch eine Kosmetikerin abgelehnt. Gleichzeitig ist das Urteil
Lesen