§ 5 Abs. 12 Corona-LockerungsVO MV, wonach Beherbergungsgäste, die aus sog. Risikogebieten nach Mecklenburg-Vorpommern einreisen, anders als die in § 5 Abs. 3 bis 11 Corona-LockerungsVO MV genannten, ebenfalls aus einem sog. Risikogebiet einreisenden Personen, einen sog. Negativ-Attest vorweisen müssen, ist nicht mit höherrangigem Recht vereinbar. Mit dieser Begründung hat das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern
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