Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute in drei parallelen Rechtsstreiten entschieden, dass der Träger eines reinen Fahrdienstes für behinderte Menschen keine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für die Autoradios in seinen Transportfahrzeugen beanspruchen kann.
Der Kläger betreibt Fahrdienste für behinderte Menschen.
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