Schwerbehinderte Werkstattbeschäftigte sind bei der Wahl der Schwerbehindertenvertretung wahlberechtigt.
Dementsprechend wurde bei den Wahlen gegen eine wesentliche Vorschrift über die Wählbarkeit verstoßen, wenn die schwerbehinderten Werkstattbeschäftigten von den Wahlen ausgeschlossen waren. Auch dieser Personenkreis ist nach § 177 Abs. 2
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