Bundesfinanzhof (BFH)

Der Streit um die Akteneinsicht

Es besteht keine Verpflichtung des Finanzamtes zu Übersendung von Behördenakten an das Finanzgericht, um deren Einsicht im Klageverfahren gestritten wird.

Nach § 71 Abs. 2 FGO hat das Finanzamt dem Finanzgericht „die den Streitfall betreffenden Akten“ zu übermitteln. Bei diesen

Artikel lesen