Der allgemeine Aufopferungsanspruch wegen eines hoheitlichen Eingriffs in die körperliche Unversehrtheit ist – entgegen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs – nicht auf den Ersatz materieller Schäden begrenzt, sondern umfasst auch nichtvermögensrechtliche Nachteile des Betroffenen. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 13.02.1956 seine frühere Auffassung im Wesentlichen wie folgt begründet:
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