Nach der Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz sind Aufwendungen für Schutzimpfungen beihilfefähig, wenn sie aufgrund der Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) notwendig sind. Die Impfaufwendungen sind bei einer Tochter, die während ihres Studiums für einen Beruf ausgebildet wird, beihilfefähig.
So hat das Verwaltungsgericht
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