Beamtenanwärter und Beamte auf Probe kommen spätestens mit Übergabe ihrer Ernennungsurkunde das erste Mal in Kontakt mit dem Beihilferecht. Zwischen dem Dienstherrn und seinen Beamten besteht nämlich ein spezielles Dienst- und Treueverhältnis, mit dem dieser per Gesetz verpflichtet ist, für das Wohl des Beamten zu sorgen. Im Beamtenrecht ist diese
Lesen