Amtsgericht

Die Beteiligung an einer Deliktsserie

Sind an einer Deliktserie mehrere Personen als Mittäter, mittelbare Täter, Anstifter oder Gehilfen beteiligt, ist die Frage, ob die einzelnen Taten tateinheitlich oder tatmehrheitlich zusammentreffen, bei jedem Beteiligten gesondert zu prüfen und zu entscheiden.

Maßgeblich ist dabei der Umfang des

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Ärztlich assistierte Suizide

Der Bundesgerichtshof hat zwei Freisprüche der Landgerichte Hamburg und Berlin in Fällen ärztlich assisiterter Selbsttötungen bestätigt.

Das Landgericht Hamburg und das Landgericht Berlin haben jeweils einen angeklagten Arzt von dem Vorwurf freigesprochen, sich in den Jahren 2012 bzw. 2013 durch

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Psychische Beihilfe

Die bloße Anwesenheit am Tatort reicht für die Annahme einer psychischen Beihilfe nicht aus.

Vielmehr bedarf es insoweit konkreter Feststellungen, inwieweit der mögliche Gehilfe hierdurch den Tatentschluss des Haupttäters bestärkt oder ihn bei der Tatausführung unterstützt hat, indem er ihm

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Unmittelbare Täterschaft

Nach § 25 Abs. 1 Alternative 1 StGB wird als Täter bestraft, wer die Straftat selbst begeht, also in seiner Person alle Tatbestandsmerkmale rechtswidrig und schuldhaft verwirklicht.

Nach ihrer Fassung bezieht sich die Vorschrift zwar nur auf die Alleintäterschaft; sie

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Betrug – und die Mittäter

Bei Beteiligung mehrerer Personen an einer Straftat, von denen nicht jede sämtliche Tatbestandsmerkmale verwirklicht, ist Mittäter im Sinne von § 25 Abs. 2 StGB, wer einen eigenen Tatbeitrag leistet und diesen so in die Tat einfügt, dass er als Teil

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Das nicht verschreibungspflichtige Medikament – und die Beihilfe

Für ein nicht ver­schrei­bungs­pflich­ti­ges Me­di­ka­ment ist die Gewährung von Beihilfe ausgeschlossen. Der grund­sätz­li­che Leis­tungs­aus­schluss für nicht ver­schrei­bungs­pflich­ti­ge Arz­nei­mit­tel in der Bun­des­bei­hil­fe­ver­ord­nung (BBhV) ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu be­an­stan­den.

In dem hier vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall hatte eine beihilfeberechtigte

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Stationäre Rehabilitationsmaßnahmen – und die Beihilfefähigkeit von Unterbringungs- und Fahrtkosten

Die Unterbringungs- und Fahrtkosten für eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme sind ohne Voranerkennung nicht beihilfefähig.

Das in § 36 Abs. 1 Satz 1 BBhV geregelte Erfordernis der Voranerkennung ist eine sachlich-rechtliche Anspruchsvoraussetzung der Beihilfefähigkeit stationärer Rehabilitationsmaßnahmen. Dabei hat die Festsetzungsstelle die Grundregelung

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Der doppelte Gehilfenvorsatz

Eine Strafbarkeit wegen Beihilfe (§ 27 StGB) setzt auf subjektiver Seite einen doppelten Gehilfenvorsatz voraus.

Dieser muss die Unterstützungshandlung umfassen und sich auf die Vollendung einer vorsätzlich begangenen Haupttat richten, wobei es genügt, dass der Gehilfe erkennt und billigend in

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