Ein Verstoß gegen das beihilferechtliche Durchführungsverbot kann auch in der Vereinbarung eines Kaufpreises liegen, der unter dem Marktwert liegt. In einer solchen Konstellation ist weiterhin grundsätzlich von der Unwirksamkeit des gesamten Vertrages auszugehen.
In dem jetzt vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall
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