Das Corona-Förderprogramm „Überbrückungshilfe III NRW“, das während der Corona-Krise die wirtschaftliche Existenz kleiner und mittelständischer Unternehmen sichern sollte und hierzu eine anteilige Finanzierung betrieblicher Fixkosten vorsah, stand nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen im Einklang mit unionsrechtlichen Vorgaben
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