Härtefallregelung bei der Beamtenbeihilfe

Der saarländische Verordnungsgeber ist aufgrund der Fürsorgepflicht verpflichtet, in der Beihilfeordnung eine abstrakt-generelle Härtefallregelung aufzunehmen. Fehlt es daran, sind die Leistungsausschlüsse und Leistungsbeschränkungen unwirksam.

So hat das Verwaltungsgericht des Saarlandes in den hier vorliegenden Fällen zwei Beamten Recht gegeben, die

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Beihilfe für eine amtsangemessene stationäre Pflege

Ein Ver­sor­gungs­emp­fän­ger hat einen An­spruch auf Er­hö­hung des Bei­hil­fe­be­mes­sungs­sat­zes für die Er­stat­tung der Auf­wen­dun­gen für seine sta­tio­nä­re Pfle­ge, wenn an­sons­ten der amts­an­ge­mes­se­ne Le­bens­un­ter­halt nicht mehr si­cher­ge­stellt ist und Ei­gen­vor­sor­ge durch Ab­schluss einer Ver­si­che­rung nicht mög­lich oder zu­mut­bar ist. Das von

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