Mitglied des fakultativen Beirats (Anlegerbeirats) einer extern verwalteten geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft kann auch eine juristische Person sein.
Der Wirksamkeit der Wahl das gewählte Beiratsmitgliedin zum Anlegerbeirat stehen § 153 Abs. 3 S. 2, § 18 Abs. 2 S. 4 KAGB, §
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