Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht eine Person als Beistand eines Beteiligten zulassen.
Die Zulassung als Beistand ist in das pflichtgemäße Ermessen des Bundesverfassungsgerichts gestellt. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn sie objektiv sachdienlich
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