BVerfGE

Verfassungsbeschwerde – und der nichtanwaltliche Beistand

Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht eine Person als Beistand eines Beteiligten zulassen. Die Zulassung als Beistand ist in das pflichtgemäße Ermessen des Bundesverfassungsgerichts gestellt. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn sie objektiv sachdienlich und subjektiv notwendig ist. Dies kann insbesondere der Fall sein,

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Bundesverfassungsgericht

Der Beistand vor dem Bundesverfassungsgericht

Nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG kann auf Antrag ein Beistand zugelassen werden. Dieser ist nach § 22 Abs. 2 BVerfGG zu bevollmächtigen. Die Zulassung als Beistand, die in das pflichtgemäße Ermessen des Bundesverfassungsgerichts gestellt ist, kommt dabei nur in Betracht, wenn sie objektiv sachdienlich und subjektiv notwendig

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Mitwirkung eines Beistands im Vollstreckungshilfeverfahren

Der Mitwirkung eines Beistands im Vollstreckungshilfeverfahren kommt grundsätzlich besondere Bedeutung zu. Die Voraussetzungen für die Bestellung eines Beistands nach § 53 Abs. 2 Nr. 1 IRG liegen aber dann nicht vor, wenn die Staatsanwaltschaft den Antrag stellt, die Vollstreckung der Strafe gemäß §§ 54, 55 IRG für unzulässig zu erklären,

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