Im Notlagentarif der privaten Krankenversicherung ist der Versicherer nicht gehindert, mit rückständigen Beiträgen gegen Kostenerstattungsansprüche des Versicherungsnehmers aufzurechnen.
Die Neuregelung des so genannten Notlagentarif gemäß § 193 Abs. 6 bis 9 VVG wurde mit Wirkung zum 1.08.2013 durch das Gesetz
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