Beitragsvorenthaltung – und die Strafzumessung

Der Schuldumfang bei Straftaten der Beitragsvorenthaltung gemäß § 266a Abs. 1 und 2 StGB im Rahmen von illegalen, aber versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen bestimmt sich nach dem nach sozialversicherungsrechtlichen Maßstäben zu ermittelnden Bruttoentgelt und der hieran anknüpfenden Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge (§ 28d SGB IV). Vorenthalten im Sinne des § 266a StGB sind

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Die nicht gezahlten Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung

Der Straftatbestand des § 266a Abs. 1 StGB ist nur dann gegeben, wenn der verpflichtete Arbeitgeber auch die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit zur Erfüllung der sozialversicherungsrechtlichen Verbindlichkeit hatte. Allein die fehlende Zahlung der Arbeitnehmerbeiträge reicht nicht aus. Insoweit gelten für das echte Unterlassungsdelikt des § 266a StGB die allgemeinen Grundsätze,

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Vorenthaltene Sozialversicherungsbeiträge – und die notwendigen Feststellungen des Strafrichters

Ein Schuldspruch wegen der Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen hält revisionsgerichtlicher Überprüfung nicht stand, wenn die Berechnung der vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträge nicht nachvollziehbar ist. Dem Tatgericht obliegt es nach ständiger Rechtsprechung, die geschuldeten Beiträge – für die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte gesondert – nach Anzahl, Beschäftigungszeiten, Löhnen der Arbeitnehmer und der Höhe des Beitragssatzes der

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Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen für mehrere Arbeitnehmer – und der Anklagesatz

Bei gleichzeitigem Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen für mehrere Arbeitnehmer gegenüber derselben Einzugsstelle liegt aber nur eine Tat vor. Für diese Tat muss der Anklagesatz die Stellung des Angeklagten als Arbeitgeber, seinen Geschäftsort, die Einzugsstelle und die dieser gegenüber zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge – aufgeschlüsselt nach Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteilen – zu konkret bezeichneten

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Beitragsvorenthaltung – und der vorgebliche Werkvertrag

Haben die an einem (sozialversicherungsrechtlichen) Beschäftigungsverhältnis Beteiligten eine vertragliche Gestaltung als Werkvertrag gewählt, handelt es sich aber aufgrund der relevanten tatsächlichen Gegebenheiten arbeits- und sozialrechtlich um ein Arbeitsverhältnis, kommt auf Seiten des vertraglichen „Auftraggebers“, der sich rechtlich als Arbeitgeber darstellt, allenfalls ein Verbotsirrtum (§ 17 StGB) in Betracht, wenn diesem

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Lohnsteuerhinterziehung, Beitragsvorenthaltung – und die Berechnung der vorenthaltenen Beträge

Der Schuldumfang ist nicht rechtsfehlerfrei bestimmt, wenn die Darlegung der Berechnungsgrundlagen für die vorenthaltenen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge und die hinterzogene Lohnsteuer nicht den Grundsätzen entsprechen, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei solchen Taten zu beachten sind. Danach hat der Tatrichter die geschuldeten Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge – für die jeweiligen

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Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt – und die erforderlichen Feststellungen

Dem Tatgericht obliegt es, Feststellungen zur Arbeitgebereigenschaft des Angeklagten zu treffen sowie die geschuldeten Beiträge – für die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte gesondert – nach Anzahl, Beschäftigungszeiten, Löhnen der Arbeitnehmer und der Höhe des Beitragssatzes der örtlich zuständigen Krankenkasse festzustellen, um eine revisionsgerichtliche Nachprüfung zu ermöglichen. Ob eine Person Arbeitgeber im Sinne

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Beitragsvorenthaltung – und die notwendigen Feststellungen

Dem Tatgericht obliegt es nach ständiger Rechtsprechung, die geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge – für die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte gesondert – nach Anzahl, Beschäftigungszeiten, Löhnen der Arbeitnehmer und der Höhe des Beitragssatzes der örtlich zuständigen Krankenkasse festzustellen, um eine revisionsgerichtliche Nachprüfung zu ermöglichen. Die geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge werden auf der Grundlage des Arbeitsentgelts nach den

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Beitragsvorenthaltung – und die Feststellung der geschuldeten Beiträge

Dem Tatgericht obliegt es nach ständiger Rechtsprechung, die geschuldeten Beiträge – für die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte gesondert – nach Anzahl, Beschäftigungszeiten, Löhnen der Arbeitnehmer und der Höhe des Beitragssatzes der örtlich zuständigen Krankenkasse festzustellen, um eine revisionsgerichtliche Nachprüfung zu ermöglichen, weil die Höhe der geschuldeten Beiträge auf der Grundlage des Arbeitsentgelts

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Vorenthaltung von Arbeitsentgelt – und die Umgrenzungsfunktion der Anklageschrift

Die Umgrenzungsfunktion der Anklageschrift dient dazu, den Prozessgegenstand festzulegen, mit dem sich das Gericht aufgrund seiner Kognitionspflicht zu befassen hat. Deshalb sind in der Anklageschrift neben der Bezeichnung des Angeschuldigten Angaben erforderlich, welche die Tat als geschichtlichen Vorgang unverwechselbar kennzeichnen. Es darf nicht unklar bleiben, über welchen Sachverhalt das Gericht

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Vorenthalten von Arbeitsentgelt – und die Urteilsfeststellungen

Bei Straftaten des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt nach § 266a Abs. 1 und 2 StGB muss das Urteil ausreichenden Feststellungen enthalten, die dem Revisionsgericht die Überprüfung der durch die Taten verursachten Schäden anhand einer – ggf. vorzunehmenden – Hochrechnung der Schwarzlöhne und der sich daran anschließenden Berechnung der vorenthaltenen

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Betrug – oder Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt?

Kann sich der Tatrichter nicht davon überzeugen, ob der Täter faktischer Geschäftsführer einer GmbH war, scheidet im Falle der täuschungsbedingten Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen eine ungleichartige Wahlfeststellung zwischen § 263 StGB und § 266a StGB aus, wenn nach den Urteilsfeststellungen zumindest der an sich von § 266a StGB verdrängte Betrugstatbestand verwirklicht

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Beitragsvorenthaltung – und die notwendigen Feststellungen

Bei einer Verurteilung nach § 266a StGB sind auch bei einem geständigen Angeklagten grundsätzlich die genaue Anzahl der Arbeitnehmer, ihre Beschäftigungszeiten und Löhne sowie die Höhe des Beitragssatzes der zuständigen Krankenkasse darzustellen, um dem Revisionsgericht die rechtliche Nachprüfung zu ermöglichen. Da es sich dabei um Rechtsfragen handelt, die sowohl der

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Die nicht abgeführten Sozialversicherungsbeiträge – und die Strafbarkeit des faktischen Geschäftsführers

Verliert ein Geschäftsführer einer GmbH, deren alleiniger Gesellschafter er ist, aufgrund einer rechtskräftigen Verurteilung sein Amt nach § 6 II 2 Nr. 3e GmbHG, führt er aber gleichwohl unverändert seine bisherige Geschäftsführertätigkeit fort, so muss er sich besondere persönliche strafbarkeitsbegründende Merkmale, die auf die GmbH zutreffen, nach § 14 I

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Nicht gezahlte Sozialversicherungsbeiträge – und die Berechnung der Beiträge

Dem Tatgericht obliegt es nach ständiger Rechtsprechung, die geschuldeten Beiträge – für die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte gesondert – nach Anzahl, Beschäftigungszeiten, Löhnen der Arbeitnehmer und der Höhe des Beitragssatzes der örtlich zuständigen Krankenkasse festzustellen, um eine revisionsgerichtliche Nachprüfung zu ermöglichen, weil die Höhe der geschuldeten Beiträge auf der Grundlage des Arbeitsentgelts

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Die Beschäftigung Scheinselbständiger – und die Beitragsvorenthaltung

Arbeitgeber im Sinne des § 266a StGB ist derjenige, dem gegenüber der Arbeitnehmer zur Erbringung von Arbeitsleistungen verpflichtet ist und zu dem er in einem persönlichen Abhängigkeitsverhältnis steht. Das Bestehen eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ist nach den tatsächlichen Gegebenheiten zu bestimmen, die einer wertenden Gesamtbetrachtung zu unterziehen sind. In diese Gesamtbetrachtung

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Der strafprozessuale Arrest – Eigentumsgrundrecht vs. Sicherstellungsinteresse des Staates

Das Eigentumsgrundrecht verlangt bei Anordnung eines strafprozessualen Arrests eine umfassende Abwägung des Sicherstellungsinteresses des Staates mit der Eigentumsposition des von der Maßnahme Betroffenen. Abs. 1 GG schützt nicht nur den Bestand der Eigentumsposition, sondern auch deren Nutzung. Die Entziehung von deliktisch erlangtem Eigentum als Nebenfolge einer strafrechtlichen Verurteilung beruht auf

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Beitragsvorenthaltung und Mindestlohnunterschreitung – und der Strafklageverbrauch nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens

Die nach Erfüllung von Auflagen endgültige Einstellung des wegen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen (§ 266a StGB) geführten Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft steht der Verfolgung des auf demselben Sachverhalt (Bauvorhaben) beruhenden Vorwurfs der Ordnungswidrigkeit wegen Unterschreitens von Mindestlöhnen (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AEntG aF -jetzt § 23 Abs. 1 Nr.

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Beitragsvorenthaltung, Geschäftsführerhaftung und die Beweislast des Sozialversicherungsträgers

Die Darlegungs- und Beweislast des Sozialversicherungsträgers, der den Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung wegen Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen aus § 823 Abs. 2 BGB, § 266a Abs. 1 StGB in Anspruch nimmt, erstreckt sich auf den Vorsatz des beklagten Geschäftsführers; diesen trifft lediglich eine sekundäre Darlegungslast. Der Sozialversicherungsträger, der den

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Beauftragung für die Meldungen zur Sozialversicherung

Zu den Anforderungen an eine ausdrückliche Beauftragung im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 2 StGB hat jetzt der Bundesgerichtshof in einem Strafverfahren wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt Stellung genommen. Anlass hierfür war eine Tariflohnunterschreitung einer Gebäudereinigungsfirma, deren SV-Anmeldungen nicht der tarifliche Mindestlohn zugrunde lag, sondern nur das

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Beitragsvorenthaltung

Zum Umfang der erforderlichen Feststellungen bei der Verurteilung wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt im Sinne des § 266a Abs. 1 StGB in Fällen der Nicht-Zahlung ordnungsgemäß angemeldeter Sozialversicherungsbeiträge hat der Bundesgerichtshof vor nach dem 1. April 2003 begangene einige Einschränkungen zugelassen: Für derartige Fälle ist typisch, dass der Arbeitgeber

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Beschäftigung von Scheinselbständigen und der Tatbestandsirrtum

Der nicht zu widerlegende Irrtum des Angeklagten, der scheinselbständige Arbeitnehmer sei tatsächlich selbständig tätig gewesen, ist als Tatbestandsirrtum im Sinne des § 16 Abs. 1 StGB zu qualifizieren, mit der Folge, dass der Angeklagte freizusprechen ist. Liegt eine klassische Scheinselbständigkeitskonstruktion nicht vor, weil der Angeklagte (Arbeitgeber) seinen Lohnaufwand durch die

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Verjährung von Schadensersatzansprüchen der Behörden

Bei Behörden und öffentlichen Körperschaften beginnt die Verjährungsfrist für zivilrechtliche Schadensersatzansprüche nach § 199 Abs. 1 BGB zu laufen, wenn der zuständige Bedienstete der verfügungsberechtigten Behörde Kenntnis von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen erlangt; verfügungsberechtigt in diesem Sinne sind dabei solche Behörden, denen die Entscheidungskompetenz für die zivilrechtliche

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Beitragsvorenthaltung trotz Auslandsbescheinigung

Ein Arbeitgeber kann sich auch dann wegen Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen strafbar machen, wenn ihm eine aufgrund eines bilateralen Sozialversicherungsabkommens ausgestellte Bescheinigung eines Nicht-EU-Staats vorliegt, wonach eine Versicherungspflicht in diesem Staat und nicht in Deutschland besteht. Damit weicht der BGH bei solchen Bescheinigungen von seiner Rechtsprechung zu vergleichbaren E101-Bescheinigungen aus anderen

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