OLG Rostock (Ständehaus)

Die Berufung des Streithelfers

Der Streithelfer kann für die Hauptpartei ungeachtet der Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 ZPO wirksam Berufung einlegen, solange die Nebenintervention nicht rechtskräftig für unzulässig erklärt worden ist.

Die von einem Streithelfer bis zur (rechtskräftigen) Zurückweisung seines Beitritts (§ 71

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Die Berufung der Streithelferin

Da eine Berufung nur von Prozessbeteiligten eingelegt werden kann, hängt ihre Zulässigkeit im Falle der Einlegung durch eine Streithelferin davon ab, ob diese rechtzeitig spätestens mit Einlegung der Berufung (§ 66 Abs. 2 ZPO) und wirksam dem Rechtsstreit beigetreten ist.

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