Liegt keine schriftliche Empfangsvollmacht vor, ist der Prozessbevollmächtigte aber für den Kläger im Veranlagungs- bzw. Einspruchserfahren aufgetreten, lässt die Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung gegenüber dem Prozessbevollmächtigten regelmäßig keinen Ermessensfehler des Finanzamtes erkennen. Im hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall macht der Kläger geltend, eine schriftliche Empfangsvollmacht für den Empfang von Steuerbescheiden habe
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