Die Verordnungsvorschrift, dass Satzungen eines landkreisübergreifenden Zweckverbands in der Beilage Amtlicher Anzeiger zum Amtsblatt für Mecklenburg Vorpommern öffentlich bekanntgemacht werden dürfen, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Eine (zusätzliche) öffentliche Bekanntmachung der Satzung oder ein Hinweis auf die Veröffentlichung im Amtlichen Anzeiger etwa im Bekanntmachungsblatt der Mitgliedsgemeinden des Zweckverbands ist nicht
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