Der Hinweiszweck (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Alt. 3 BauGB) der Bekanntmachung nach § 16 Abs. 2 Satz 2 BauGB erfordert keine taggenaue Angabe der Geltungsdauer der Veränderungssperre oder ihrer Verlängerung. In dem hier vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall wendet sich eine unmittelbar betroffene Grundstückseigentümerin gegen die Verlängerung
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