Das Bundesverfassungsgericht hat drei Verfassungsbeschwerden in sogenannten Altanschließerfällen in Mecklenburg-Vorpommern nicht zur Entscheidung angenommen, in denen es um sogenannte Nachwendeinvestitionen, d.h. um Schmutzwasseranschlussbeiträge für nach der Wiedervereinigung getätigte Investitionsmaßnahmen einer bereits vor der Wiedervereinigung errichteten Abwasserentsorgungseinrichtung, ging. Die Beschwerdeführer in den drei jetzt entschiedenen Verfassungsbeschwerden sind Eigentümer von Grundstücken in Mecklenburg-Vorpommern,
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