Der Verfall des Mehrurlaubs tritt nach § 7 Abs. 2 der Verordnung über den Erholungsurlaub der Beamtinnen, Beamten und Richterinnen und Richter des Bundes (Erholungsurlaubsverordnung – EUrlV) unabhängig davon ein, ob der Beamte von seinem Dienstherrn über diesen Umstand belehrt
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