Der Verstoß gegen die Belehrungspflicht aus § 136 Abs. 1 Satz 5 Halbsatz 2 StPO hat lediglich ein relatives Beweisverwertungsverbot zur Folge. Die danach gebotene Abwägung führte im hier entschiedenen Fall angesichts des hohen Verfolgungsund Aufklärungsinteresses des Staates bei einem (versuchten) Tötungsdelikt und der Tatsache, dass keine bewusste Umgehung der
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