Bei schweren rassistischen und beleidigenden Äußerungen schützt auch eine bestehende Behinderung nicht gegen eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses. In dem hier vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschiedenen Fall war der klagende Arbeitnehmer war seit dem 01.09.1981 als Facharbeiter bei der Arbeitgeberin, einem Unternehmen der chemischen Industrie, beschäftigt. Der 55jährige verheiratete Arbeitnehmer, der drei Kinder
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