Auch überspitzte Kritik fällt grundsätzlich in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit.
Das Bundesverfassungsgericht hat jetzt nochmals die verfassungsrechtlichen Maßstäbe zur sogenannten Schmähkritik bekräftigt: Selbst eine überzogene oder ausfällige Kritik macht eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung. Vielmehr muss
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