Das Bundesarbeitsgericht hat bereits mit Urteil vom 21.02.2017 entschieden, dass die Beschränkung der Witwenrente in Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf die zur Zeit der Zusage mit dem Mitarbeiter verheirateten Person diesen in unzulässiger Weise benachteilige. Kennzeichnend für eine Hinterbliebenenversorgung iSd. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG sei die Absicherung eines für den Todesfall bestehenden
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