Die „blind“ unterzeichnete Beratungsdokumentation

Ob grob fahrlässige Unkenntnis i.S.d. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorliegt, wenn ein Kapitalanleger eine Risikohinweise enthaltende Beratungsdokumentation „blind“ unterzeichnet, muss der Tatrichter aufgrund einer umfassenden tatrichterlichen Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls feststellen. Die Annahme des Verjährungseintritts infolge grob fahrlässiger Unkenntnis einzelner Anlagerisiken im Sinne des §

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Aufklärung beim Verkauf einer Nettopolice – und die Beratungsdokumentation

Die Beratung bzw. Aufklärung über eine sogenannte Nettopolice unterliegt der besonderen Dokumentationspflicht nach §§ 61 Abs. 1 Satz 1, 62 VVG. Fehlt es an einer ordnungsgemäßen Dokumentation hinsichtlich der Aufklärung über die Nettopolice, spricht zugunsten des Versicherungsnehmers eine tatsächliche Vermutung dafür, dass eine solche Aufklärung nicht erfolgt ist. Die Vergütungsvereinbarungen

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Anlegerschutzes im grauen Kapitalmarkt

Das Bundeskabinett hat gestern den Entwurf eines „Gesetzes zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts“ in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht. Im Bereich des sogenannten grauen Kapitalmarkts können Anlegern durch unseriöse Anbieter und die von diesen angebotenen Finanzprodukte sowie durch unseriöse oder unzureichend qualifizierte Produktvertreiber und deren nicht anlegergerechte Vermittlung oder Beratung finanzielle

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Verbesserungsbedarf beim Beratungsprotokoll in der Anlageberatung

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sieht Verbesserungsbedarf bei der praktischen Umsetzung der Dokumentation der Anlageberatung gegenüber Privatkunden. Das hat die Auswertung der Markterhebung zum Beratungsprotokoll ergeben, die die BaFin nunmehr abgeschlossen hat. Die Markterhebung hatte die BaFin Anfang Februar 2010 gestartet. Ziel war es zu klären, wie die seit Jahresbeginn geltenden

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Neuregelungen bei Schuldverschreibungen und Anlegerberatung

Der Deutsche Bundestag hat das „Gesetz zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen und zur verbesserten Durchsetzbarkeit von Ansprüchen von Anlegern aus Falschberatung“ beschlossen. Mit dem jetzt beschlossenen Gesetz soll insbesondere die Durchsetzbarkeit von Ansprüchen im Fall einer Falschberatung bei Wertpapiergeschäften verbessert werden. Daneben wird das Schuldverschreibungsgesetz neu gefasst.

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