Die in einem anderen EU-Mitgliedsstaat lebende Kindsmutter ist nach § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG vorrangig anspruchsberechtigt, wen sie die Tochter in ihren Haushalt aufgenommen hat und gemäß Art. 67 der VO Nr. 883/2004 i.V.m. Art. 60 Abs. 1
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