Amtsgericht

Verjährung von Bereicherungsansprüchen

Bereicherungsansprüche verjähren nach der Regelverjährung des § 195 BGB in drei Jahren. Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste (§ 199 Abs. 1 BGB). Der

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Die irrtümliche Zahlung an den Insolvenzschuldner

Wird nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens irrtümlich ohne Rechtsgrund eine Überweisung auf ein Konto des Schuldners erbracht, mindert sich der Bereicherungsanspruch in Höhe der durch die Zahlung zum Nachteil der Masse verursachten Kosten aufgrund der Wertung in § 209 Abs. 1 InsO im Hinblick auf die Reihenfolge der Befriedigung aus der

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Der abgetretene Bereicherungsanspruch – Verurteilung Zug um Zug und das Unvermögen zur Gegenleistung

Der Bereicherungsschuldner muss bei ungleichartigen Leistungen die erlangte Leistung nur Zug um Zug gegen seine volle Gegenleistung herausgeben. Der Bereicherungskläger muss dies im Klageantrag dadurch berücksichtigen, dass er ihre Rückgewähr Zug um Zug anbietet. Dies beruht aber nicht auf einem Zurückbehaltungsrecht des Bereicherungsschuldners, sondern ist die Folge der im Bereicherungsrecht

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Widerspruch gegen den Versicherungsvertrag – und die Berechnung des Bereicherungsanspruchs

Die sich aus dem Bereicherungsrecht ergebenden Rechtsfolgen der Europarechtswidrigkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. sind dabei nicht auf eine Wirkung ab Zugang des Widerspruchs (ex nunc) zu beschränken. Die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung gegenseitiger Verträge hat nach den Grundsätzen der sogenannten Saldotheorie zu erfolgen. Danach ist der Bereicherungsanspruch

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Der jahrelang bediente Lebensversicherungsvertrag

Einem nach § 5a VVG a.F. ordnungsgemäß belehrten Versicherungsnehmer steht nach jahrelanger Durchführung des Lebensversicherungsvertrages kein Bereicherungsanspruch zu. In dem jetzt vom Bundesgerichtshof entschiedenen Rechtsstreit begehrt der klagende Versicherungsnehmer Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge aus einer fondsgebundenen Lebensversicherung, nachdem er einem Widerspruch gemäß § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. erklärt

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Der Bereicherungsanspruch – und das nicht beurkundete Schenkungsversprechen

Beruft sich der Leistungsempfänger gegenüber dem Bereicherungsanspruch auf ein nicht notariell beurkundetes Schenkungsversprechen als Rechtsgrund, so beschränkt sich die ihn treffende Beweislast auf den Nachweis, dass die Leistung mit Wissen und Wollen des Leistenden bewirkt und der Formmangel damit geheilt worden ist. Das Fehlen eines Schenkungsversprechens muss demgegenüber der Leistende

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