Rückabwicklung einer fondsgebundenen Lebensversicherung – und die erwirtschafteten Verluste

Bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung einer fondsgebundenen Lebensversicherung nach Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. muss sich der Versicherungsnehmer bereicherungsmindernd anrechnen lassen, dass die Fonds, in die die Sparanteile der von ihm gezahlten Prämien angelegt worden sind, Verluste erwirtschaftet haben. Der Versicherungsnehmer kann nur vom Versicherer tatsächlich gezogene Nutzungen herausverlangen und

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Rückabwicklung einer Lebensversicherung – und die gezogenen Nutzungen

Bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung einer fondsgebundenen Lebensversicherung kann der Versicherungsnehmer vom Versicherer nur die tatsächlich gezogene Nutzungen herausverlangen und trägt hierfür die Darlegungs- und Beweislast. Er kann seinen Tatsachenvortrag nicht ohne Bezug zur Ertragslage des jeweiligen Versicherers auf eine tatsächliche Vermutung einer Gewinnerzielung in bestimmter Höhe stützen. Nach § 818

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Widerruf – und die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung von Lebensversicherungsverträgen

Mit der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung von Lebens- und Rentenversicherungsverträgen nach Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. hatte sich aktuell erneut der Bundesgerichtshof zu befassen: InhaltsübersichtWiderrufsbelehrung bei PolicenverträgenWiderspruchsfrist bei fehlerhafter BelehrungWiderruf nach Kündigung und LeistungserbringungVerwirkung des WiderspruchsrechtsBereicherungsrecht und das europarechtlicht EffektivitätsgebotVerjährung der BereicherungsansprüchePrämienrückzahlung und zwischenzeitlicher VersicherungsschutzAbschlusskosten und VerwaltungskostenGezahlte RatenzahlungszuschlägeVerzinsung – und die

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Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung von Lebensversicherungen – und die Kapitalertragsteuer

Bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrages nach Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. hat sich der Versicherungsnehmer die vom Versicherer bei Auszahlung des Rückkaufswerts einbehaltene und an das Finanzamt abgeführte Kapitalertragssteuer nebst Solidaritätszuschlag als Vermögensvorteil anrechnen zu lassen. Die bereicherungsrechtlichen Rechtsfolgen der Europarechtswidrigkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4

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Lebens- und Rentenversicherungsverträgen im Policenmodell – und die Rückabwicklung nach Widerspruch

Der Bundesgerichtshof hat sich nun auch erstmals mit Einzelheiten der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung von Lebens- und Rentenversicherungsverträgen befaßt, in denen die Versicherungsnehmer nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. den Widerspruch gegen das Zustandekommen des Vertrages erklärt hatten. In den beiden jetzt vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen hatten die klagenden

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Widerspruch und bereicherungsrechtliche Rückabwicklung – und die gezogenen Nutzungen

Mit der Ermittlung der nach § 818 Absatz 1 ZPO herauszugebenden gezogenen Nutzungen im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Abwicklung eines wegen wirksamen Widerspruchs nicht zustande gekommenen Lebensversicherungsverhältnis hatte sich jetzt das Oberlandesgericht Karlsruhe zu befassen: Von dem Anspruch nach § 818 Absatz 1 BGB werden nur diejenigen Nutzungen erfasst, die tatsächlich

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Widerspruch und bereicherungsrechtliche Rückabwicklung – und die gezahlten Vermittlerprovisionen

Im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Abwicklung eines wegen wirksamen Widerspruchs nicht zustande gekommenen Lebensversicherungsverhältnis kann sich der Versicherer nicht auf eine Entreicherung wegen vom ihm gezahlter Vermittlerprovisionen berufen. Der Höhe nach umfasst der Rückgewähranspruch des Versicherungsnehmers nicht uneingeschränkt alle Prämien, die er an die Versicherung gezahlt hat, ohne hierzu durch einen

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Widerspruch und bereicherungsrechtliche Rückabwicklung – und die gezahlten Prämien

Der Höhe nach umfasst der Rückgewähranspruch des Versicherungsnehmers nicht uneingeschränkt alle Prämien, die er an die Versicherung gezahlt hat, ohne hierzu durch einen wirksamen Versicherungsvertrag verpflichtet zu sein. Im Rahmen einer gemeinschaftsrechtlich geforderten rechtsfortbildenden Auslegung einer nationalen Norm darf bei der Regelung der Rechtsfolgen des Widerspruchs nach nationalem Recht ein

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Widerspruch und bereicherungsrechtliche Rückabwicklung einer Lebensversicherungs – Verjährung und Verwirkung

Der Rückgewähranspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Abwicklung eines wegen wirksamen Widerspruchs nicht zustande gekommenen Lebensversicherungsverhältnis unterliegt der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB, beginnend ab dem erklärten Widerspruch. Die Regelverjährung beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB grundsätzlich mit

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Kreditbearbeitungsentgelte – und der Verjährungsbeginn für ihre Rückforderung

Die kenntnisabhängige Verjährungsfrist des § 199 Abs. 1 BGB begann für Rückforderungsansprüche wegen unwirksam formularmäßig vereinbarter Bearbeitungsentgelte in Verbraucherdarlehensverträgen nach § 488 BGB erst mit dem Schluss des Jahres 2011 zu laufen. Zuvor war einzelnen Darlehensnehmern die Erhebung einer Rückforderungsklage nicht zumutbar. Leistung des Bearbeitungsentgelt an die Bank Die Bank

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Der 2006 geschlossene Kreditvertrag – und das Bearbeitungsentgelt

Der bereicherungsrechtliche Rückforderungsanspruchs wegen eines unwirksam vereinbarten Bearbeitungsentgelt in einem Darlehensvertrag von 2006 war 2013 bereits verjährt. Entsteht nach Verjährung eines Anspruchs eine unklare Rechtslage, kann diese nicht zum Wiederaufleben der gerichtlichen Durchsetzbarkeit der Forderung führen. Der Bankkunde hat das sogenannte Bearbeitungsentgelt ohne Rechtsgrund an die Bank geleistet. Der Darlehensvertrag

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Weiterbeschäftigungsanspruch – Leistung zur Abwendung der Vollstreckung

Wird ein Arbeitgeber in einem Kündigungsschutzverfahren dazu verurteilt, den Arbeitnehmer bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens weiter zu beschäftigen und vereinbaren die Parteien sodann vertrag eine Freistellung unter Fortzahlung der Vergütung, so liegt in den hierauf erfolgenden Gehaltszahlungen keine Leistung zur Abwendung der Vollstreckung (§ 717 Abs. 2 Satz 1

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Das Bearbeitungsentgelt fürs Darlehn – und die Verjährung seines Rückforderungsanspruchs

Der bereicherungsrechtliche Rückforderungsanspruchs wegen eines unwirksam vereinbarten Bearbeitungsentgelt in einem Darlehensvertrag von 2009 war 2013 noch nicht verjährt. Im vorliegend vom Landgericht Stutttgart entschiedenen Fall ist der Darlehensvertrag bezüglich des Bearbeitungsentgelts gemäß § 307 BGB unwirksam. Die Parteien haben einen Verbraucherkreditvertrag abgeschlossen, die Vereinbarung des Bearbeitungsentgelts ist eine Allgemeine Geschäftsbedingung

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Gerichtsgebäude

Prozesszinsen trotz Zug-um-Zug-Verurteilung

Die auf der Anwendung der bereicherungsrechtlichen Saldotheorie beruhende Zug um Zug-Verurteilung hindert nicht die Zuerkennung von Prozesszinsen. Zwar gibt es Prozesszinsen (§ 818 Abs. 4, § 291 BGB) erst ab der Fälligkeit der Schuld (§ 291 Satz 1 Halbs. 2 BGB), und das in einer Zug um ZugVerurteilung zum Ausdruck

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