Nach § 1 Abs. 1 des Saarländischen Grundwasserentnahmeentgeltgesetz (GwEEG) erhebt das Saarland von dem Benutzer für das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser ein Grundwasserentnahmeentgelt. Die Annahme des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes, aus der Benutzung des Grundwassers müsse sich –
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