Bergwerk Saar

Grubenwasseranstieg im Bergwerk Saar

Die Klage der Gemeinde Nalbach gegen die Zulassung des bergrechtlichen Sonderbetriebsplans  zum Anstieg des Grubenwassers im Bergwerk Saar, Betriebsbereich Duhamel, bis zum Niveau der 14. Sohle (etwa -400 m NHN) ist unzulässig. Das hat jetzt das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden. Die Gemeinde Nalbach wendet sich gegen die Zulassung eines bergrechtlichen

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Die Abfalleinlagerung im Stollen

Eine Bergbaubehörde kann sich grundsätzlich im Rahmen des Verfahrens auf Zulassung des Betriebsplans auf den Nachweis der zivilrechtlichen Berechtigung eines Unternehmens beschränken. Dabei ist es ausreichend, wenn ein Unternehmen nach dem mit der Ortsgemeinde geschlossenen, durch eine Grunddienstbarkeit gesicherten Vertrag berechtigt ist, alle mit dem Betrieb eines Bergwerks verbundenen Tätigkeiten

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Grubenwasserbehandlung nach Bergwerksstilllegung

Eine Bergwerkbetreiberin ist nach Schließung des Bergwerks auch noch weiterhin für die Klärung des Grubenwassers zur Verantwortung heranzuziehen. So die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in dem Fall des stillgelegten Metallerzbergwerks Meggen in Lennestadt. In dem Bergwerk wurden von 1852 bis zur Einstellung der Förderung im März 1992

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