Die Frage, ob beziehungsweise in welchem Umfang nach einem Wechsel in der Berichterstattung eine Einarbeitungszeit zu gewähren ist, die ungeachtet einer nicht nach außen in Erscheinung tretenden Aktivität nicht als Verzögerungszeit zu werten wäre, ist nach entschädigungsrechtlichen Aspekten zu beantworten.
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