Die Presse ist zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht grundsätzlich auf eine anonymisierte Berichterstattung zu verweisen. Es besteht in der Öffentlichkeit ein hohes Interesse an der Auseinandersetzung mit dem Phänomen der „Pick-Up-Artist-Szene“. Das Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiegt das Interesse des Klägers an Anonymität. Wahre Tatsachen müssen in der Regel hingenommen werden,
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