Berichtigungsbeschlüsse nach § 319 ZPO können auch im Berufungsverfahren ohne Hinzuziehung der bei der Abfassung des ursprünglichen Tenors beteiligten ehrenamtlichen Richter durch den Vorsitzenden allein ergehen, sofern keine mündliche Verhandlung erfolgt.
Gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, der
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