Das Berliner Spielhallengesetz

Sind die Restriktionen eines neuen Spielhallengesetzes durch gewichtige Erwägungen des Gemeinwohls (hier Bekämpfung der Spielsucht) gerechtfertigt und die berechtigten Belange bisheriger Spielhallenbetreiber durch die Einräumung von Übergangsfristen ausreichend berücksichtigt worden, so verstößt das Gesetz nicht gegen die Grundrechte.

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