Für die inhaltliche Überprüfung der Bewertung einer Prüfungsleistung ist zu berücksichtigen, dass Prüfungsbewertungen nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegen. Die gerichtliche Überprüfung hat sich (nur) darauf zu erstrecken, ob die Prüfer anzuwendendes Recht verkannten, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgingen, allgemein gültige Bewertungsgrundsätze verletzten oder sich von sachfremden Erwägungen leiten ließen.
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