Auszubildende, die durch ihr Verhalten bei einem Beschäftigten desselben Betriebs einen Schaden verursachen, haften ohne Rücksicht auf ihr Alter nach den gleichen Regeln wie andere Arbeitnehmer.
Im hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall waren der Kläger und der Beklagte als Auszubildende
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