Bei der Bewilligung von Berufsausbildungsbeihilfe darf die Behörde einen von Anfang an bekannten und feststehenden Bedarf für Internatskosten bei Berufsschulunterricht in Blockform nicht unter Berufung auf die Regelung, wonach für die Zeit des Berufsschulunterrichts in Blockform Berufsausbildungsbeihilfe unverändert weiter erbracht wird (§ 73 Abs. 1a SGB III), außer Betracht lassen.
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