Für ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und sich in Ausbildung befindet, besteht nach § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG ein
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Nachrichten aus Recht und Steuern
Für ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und sich in Ausbildung befindet, besteht nach § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG ein
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Der Bundesfinanzhof hat dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, dass nach § 9 Abs. 6 EStG Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, keine Werbungskosten
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Aufwendungen für ein Erststudium, welches zugleich eine Erstausbildung vermittelt und das nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattgefunden hat, sind nach § 12 Nr. 5 i.V.m. § 4 Abs. 9 EStG (i.d.F. des BeitrRLUmsG) keine (vorweggenommenen) Betriebsausgaben bei den Einkünften aus
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Der Abzug der Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung als Werbungskosten ist gemäß § 9 Abs. 6, § 12 Nr. 5 EStG n.F. ausgeschlossen. Maßgeblich sind im Streitfall § 9 Abs. 6 und § 12 Nr. 5 EStG in der Fassung
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Eine Zweitausbildung setzt den Abschluss der ersten Ausbildung voraus. Vor diesem Abschluss – etwa bei parallel betriebenen Ausbildungen – kann einkommensteuerlich keine Zweitausbildung vorliegen.
Nach §§ 9 Abs. 6 i.V.m. 12 Nr. 5 EStG (in der Fassung des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom
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Nach der sind Aufwendungen für ein im Anschluss an das Abitur durchgeführtes Medizinstudium auch unter Geltung des § 12 Nr. 5 EStG als vorab entstandene Werbungskosten anzuerkennen. Diese Grundsätze gelten nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Münsters erst recht in einem
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Um die Kosten für eine zweite (nachfolgende) Berufsausbildung in voller Höhe als Werbungskosten von der Steuer absetzen zu können, ist es nicht von Belang, dass die erste Berufsausbildung im Sinne des § 12 Nr. 5 EStG keine Ausbildung im Rahmen
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Aufwendungen einer erstmaligen Berufsausbildung können als vorab entstandene Werbungskosten anzuerkennen sein. § 12 Nr. 5 EStG lässt ebenso wie § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG den Vorrang des Werbungskostenabzugs und Betriebsausgabenabzugs unberührt.
Allein die Möglichkeit, dass diese Berufstätigkeit später
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Die Kosten für die berufliche Erstausbildung oder das Erststudium unmittelbar nach Schulabschluss können in voller Höhe als (vorweggenommene) Werbungskosten abziehbar sein.
Für den Fall von Aufwendungen für ein Erststudium nach abgeschlossener Berufsausbildung hat der . Nunmehr entschied der Bundesfinanzhof in
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Eltern mit guten Einkommensverhältnissen haben ein für die Berufsausbildung (hier: Studiengang Sinologie bzw. Ostasienwissenschaften) sinnvolles Auslandssemester auch bei einer Verlängerung der Studienzeit zu finanzieren.
In dem vom Oberlandesgericht Karlruhe zu entscheidenden Fall hat der Beklagte gegen den Kläger einen Unterhaltsanspruch
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Aufwendungen zur Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer können nach Ansicht des Finanzgerichts Düsseldorf im Rahmen der Einkommensteuer nicht berücksichtigt werden. Nach der zum 1. April 2004 eingeführten Neuregelung des § 12 Nr. 5 EStG seien Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung und für
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Schulgeldzahlungen für den Besuch einer Logopädieschule sind nach einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung nicht als Sonderausgaben abzugsfähig. Ein solcher Sonderausgabenabzug sei nur für Ersatzschulen möglich. Eine Logopädieschule sei aber, selbst wenn sie im Sinne des
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Das Bundesfinanzministerium hat die Liste der Punkte aktualisiert, bei denen im Hinblick auf anhängige Musterverfahren im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung die Steuerfestsetzung derzeit nur vorläufig erfolgen soll.
Demnach sind Festsetzungen der Einkommensteuer gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3,
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Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung und für ein Erststudium dürfen nach § 12 Nr. 5 2. Halbsatz EStG weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden, wenn diese nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden.
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