Nachvertragliche Wettbewerbsverbote beim Ausscheiden eines Arztes aus der Praxis-GbR

Mit einem Anspruch auf Unterlassung ärztlicher Konkurrenztätigkeit nach dem Ausschluss eines Arztes aus einer Praxis-GbR hatte sich das Landgericht Heidelberg zu befassen: Die im Gesellschaftsvertrag niedergelegte Unterlassungsverpflichtung ist gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn sie die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsausübungsfreiheit des ausscheidenden Arztes in

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Kassenarzt-Ltd.

Ein einzelner Arzt (Zahnarzt, Psychotherapeut) kann seine vertragsärztliche Tätigkeit nicht in der Rechtsform einer juristischen Person des Privatrechts ausüben. Nach § 95 Abs 1 Satz 1 SGB V können nur Ärzte bzw Psychotherapeuten als natürliche Personen zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen werden. § 95 Abs 1 SGB V sieht Ausnahmen für

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