Der Hochschulkanzler auf Zeit

Die Regelungen des Brandenburgischen Hochschulgesetzes zum Hochschulkanzler auf Zeit sind verfassungswidrig.

§ 67 Absatz 2 Satz 3 Halbsatz 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 28.04.2014 und § 67 Absatz 2 Satz 3 Halbsatz 1, § 93 Absatz 2

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Kein Streikrecht für Lehrer

Die Gewährleistungen des Art. 11 EMRK sind auch im Bereich der Lehrer nicht geeignet, das in Art. 33 Abs. 5 GG verankerte Streikverbot für Beamte ohne ein Tätigwerden des Gesetzgebers außer Kraft zu setzen.

Der Tatbestand des unerlaubten Fernbleibens nach

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