Eine vor dem 1.01.2023 zum Berufsbetreuer bestellte natürliche Person ist ab dem 1.07.2023 als ehrenamtlicher Betreuer im Sinne von § 1875 Abs. 1 BGB iVm § 19 Abs. 1 BtOG anzusehen, wenn sie die Betreuung über den 30.06.2023 hinaus fortführt,
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