Der Irrtum des Rechtsanwalts ist im berufsgerichtlichen Verfahren wie im allgemeinen Strafrecht zu bewerten.
Im Strafrecht gilt aufgrund gesetzlicher Regelung der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 261 StPO; vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 261 Rn. 11). Ob ein Verbotsirrtum
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