Für das tarifliche Tätigkeitsmerkmal „Berufskraftfahrer für Kraftfahrzeuge, deren zulässiges Gesamtgewicht mehr als 7, 5 t beträgt“ ist nicht erforderlich, dass die Tätigkeit des Beschäftigten dem Geltungsbereich des BKrFQG unterfällt, wenn sich die Tarifvertragsparteien zur Unterscheidung zwischen Fahrern/Kraftfahrern und Berufskraftfahrern nicht
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