Die Werbung eines Apothekers

Mit der Gewährung von 1-Euro-Wertgutscheinen für die Einlösung von Rezepten überschreiten Apotheker die Bagatellgrenze und verstoßen gegen die gesetzlichen Vorschriften über die Arzneimittelpreisbindung.

So das Berufsgericht für Heilberufe bei dem Verwaltungsgericht Berlin, das acht Apothekern, die mit 1-Euro-Wertgutscheinen für die

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Rezeptprämie in der Apotheke

Bekommt ein Kunde in einer Apotheke für die Einlösung eines Rezepts pro verschreibungspflichtigem Arzneimittel einen Einkaufsgutschein im Wert von 1 Euro geschenkt, so stellt dieses Verhalten eine Berufspflichtverletzung dar.

Mit dieser Begründung hat das Landesberufsgericht für Heilberufe bei dem Oberverwaltungsgericht

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Grundsatz der einheitlichen Pflichtverletzung im berufsgerichtlichen Verfahren

Der Grundsatz der einheitlichen Pflichtverletzung im berufsgerichtlichen Verfahren gebietet die Einbeziehung erkennbar sachlich und zeitlich zusammenhängender Pflichtverletzungen in ein gerichtliches Verfahren. Nach berufsgerichtlicher Verurteilung hindert dies die spätere Ahndung so zusammenhängender Pflichtverletzungen in einem neuen Verfahren.

Im Berufsrecht gilt allgemein

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Nichtzahlung einer Geldbuße und das Berufsrecht

Die Nichtbezahlung einer wegen einer Berufspflichtverletzung verhängten Geldbuße begründet regelmäßig keine gesondert zu ahndende Berufspflichtverletzung. Der Grundsatz der einheitlichen Pflichtverletzung im berufsgerichtlichen Verfahren gebietet die Einbeziehung erkennbar sachlich und zeitlich zusammenhängender Pflichtverletzungen in ein gerichtliches Verfahren. Nach berufsgerichtlicher Verurteilung hindert

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Unzuverlässigkeit des Bezirksschornsteinfegermeisters und die Feurstättenschau durch seinen Gesellen

Ein Bezirksschornsteinfeger, der entgegen seiner gesetzlichen Verpflichtung in größerem Umfang Feuerstättenschauen nicht selbst durchführt, sondern seinem Gesellen überlässt, verletzt seine Berufspflichten so schwerwiegend, dass die hierauf beruhende Unzuverlässigkeit des Antragstellers zwingend zum Widerruf seiner Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister führt.

Mit dieser

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Selbstüberschätzung einer Ärztin

Eine bloße Überschätzung eigenen Könnens als Ärztin begründet nicht ohne Weiteres die Unzuverlässigkeit für den Arztberuf.

Mit dieser Entscheidung hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen die aufschiebende Wirkung der Klage einer Ärztin und Hebamme gegen die Anordnung des Ruhens ihrer Approbation als

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