Für den Bundesgerichtshof begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass die Strafkammer nicht zulasten des Angeklagten gewertet hat, dass er als Polizeibeamter, wenn auch im Ruhestand, der Beachtung der Strafgesetze in besonderem Maße verpflichtet ist. Selbst das Bestehen beruflicher Pflichten könnte bei einer Straftat, die – wie hier – dem privaten
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