Justizzentrum Köln

Strafzumessung – und die drohende anwaltsgerichtliche Sanktion

Eine Strafzumessung erweist sich nicht in jedem Fall deshalb als rechtsfehlerhaft, weil die Strafkammer drohende anwaltsgerichtliche Sanktionen (§ 114 Abs. 1 BRAO) nicht explizit als strafmildernden Gesichtspunkt erwähnt hat. Die beruflichen Nebenwirkungen einer strafrechtlichen Verurteilung auf das Leben des Täters sind nur dann (als bestimmender Strafzumessungsgrund) ausdrücklich anzuführen, wenn dieser

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Homöopathie / Globuli

Aufhebung der Zusatzweiterbildung

Die Aufhebung der Zusatzweiterbildung „Homöopathie“ in der Weiterbildungsordnung einer Landesärztekammer greift nicht in die Berufsfreiheit von Ärzten ein, die die Weiterbildung bereits erfolgreich absolviert haben und die Zusatzbezeichnung weiter führen dürfen; sie kommt einem solchen Eingriff auch nicht funktional gleich. Dies entschied jetzt der Bundesgerichtshof in dem Verfahren eines Facharzt

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Zahnarzt

Praxis für Kieferorthopädie

Wirbt ein Zahnarzt, der nicht Fachzahnarzt für Kieferorthopädie ist, mit den Angaben „Kieferorthopädie“ und „(Zahnarzt-)Praxis für Kieferorthopädie“, muss er der dadurch ausgelösten Fehlvorstellung eines erheblichen Teils der angesprochenen Verkehrskreise, er sei Fachzahnarzt für Kieferorthopädie, durch zumutbare Aufklärung entgegenwirken. In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Rechtsstreit klagt eine Zahnärztekammer gegen einen

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Landgericht Köln

Sanitätshaus – mit Empfehlung vom Orthopäden

Orthopäden dürfen nur auf Nachfrage von Patienten Empfehlungen für ein bestimmtes Sanitätshaus aussprechen. Das Landgericht Köln hat jetzt eine Klage abgewiesen, mit der ein konkurrierendes Sanitätshaus von dem beklagten Arzt die Unterlassung solcher Empfehlungen verlangte. Die Klägerin führt ein Geschäft für Sanitätsbedarf und Orthopädietechnik und geht gegen den beklagten Orthopäden

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Stethoskop

Die vom Sozialgericht angeforderten Befundberichte – und die ärztlichen Berufspflichten

 Gibt ein Arzt gerichtliche geforderte Befundberichte über eigene Patienten nicht ab, verstößt er damit nicht gegen seine Berufspflichten. Dieser Entscheidung des Berufsgerichts für Heilberufe bei dem Verwaltungsgericht Berlinlag der Fall eines Berliner Arztes zugrunde, dem die Ärztekammer Berlin u.a. vorgeworfen hatte, in mehreren Fällen seit 2016 vom Sozialgericht Berlin im

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Reihenhaus

Ärztliches Berufsrecht – und der Hauskauf von einer Patientin

Wer als Arzt ein Haus seiner Patientin zu einem angemessenen Preis käuflich erwirbt, verstößt damit nicht gegen das berufsrechtliche Verbot unerlaubter Zuwendungen. Mit dieser Begründung hat das Berufsgericht für Heilberufe bei dem Verwaltungsgericht Berlin einen Arzt von dem Vorwurf der Verletzung seiner Berufspflichten freigesprochen: Der Arzt hatte im Februar 2018

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Zulassungswiderruf wegen Vermögensverfall – und der Beurteilungszeitpunkt

Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, also auf den Erlass des Widerspruchsbescheids oder – wenn das nach neuem Recht grundsätzlich vorgeschriebene Vorverfahren entbehrlich ist – auf den Ausspruch der Widerrufsverfügung

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Zulassungswiderruf wegen Vermögensverfall – und die Vermutungswirkung des Schuldnerverzeichnisses

Ist der Rechtsanwalt in dem vom Vollstreckungsgericht zu führenden Verzeichnis (§ 882b ZPO) eingetragen, wird der Eintritt des Vermögensverfalls vermutet (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Ein Rechtsanwalt, der im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist, muss zur Widerlegung der Vermutung des Vermögensverfalls ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und Verbindlichkeiten

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Bezirksnotare – und die Notariatsreform in Baden-Württemberg

Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde eines Bezirksnotars, die sich gegen die Reform des Notariatswesens in Baden-Württemberg richtet, nicht zur Entscheidung angenommen. Die Notariatsreform verstößt nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts nicht gegen Art. 33 Abs. 5 GG. InhaltsübersichtDas Notariatswesen in Baden-WürttembergNotariatsreform in Baden-WürttembergDie Entscheidungen der VerwaltungsgerichtDie Entscheidung des BundesverfassungsgerichtsBezirksnotare – und die

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Strafzumessung – und die zu erwartenden berufsrechtlichen Sanktionen

Bei der Festsetzung der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe sind die drohenden berufsgerichtlichen Maßnahmen gemäß § 90 StBerG zu berücksichtigen. Die Nebenwirkungen einer strafrechtlichen Verurteilung auf das Leben des Täters sind jedenfalls dann zu berücksichtigen, wenn dieser durch sie seine berufliche oder wirtschaftliche Basis verliert. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 8. Dezember 2016

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Fehlende Verhandlungsfähigkeit – im Widerrufsverfahren

Fehlende Verhandlungsfähigkeit begründet im Verwaltungsverfahren, anders als im Strafprozess, kein Prozesshindernis. Das Verwaltungsverfahrensrecht enthält keine Regelungen über die Unterbrechung, das Ruhenlassen oder die Aussetzung des Verwaltungsverfahrens. Ob ein Verfahren aus sachlichen Gründen vorübergehend nicht zu betreiben ist, liegt, soweit nicht besondere gesetzliche Regelungen getroffen sind, im pflichtgemäßen Verfahrensermessen der Behörde.

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Der „Fahndungsaufruf“ auf Facebook – und das anwaltliche Berufsrecht

Die Bezeichnung einer Person als „Arschloch“ und „Ratte“ in einem „Fahndungsaufruf“ bei Facebook durch einen Rechtsanwalt stellt eine gewichtige Herabsetzung dieser Person mit beleidigendem Inhalt dar und verstößt gegen das dem Rechtsanwalt obliegende Gebot, sich bei seiner Berufsausübung nicht unsachlich zu verhalten. In einem Zivilverfahren vertrat der hier sanktionierte Rechtsanwalt

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Besonderes elektronisches Anwaltspostfach – und die Anwaltsverschwiegenheit

Ein Rechtsanwalt, der einen gesetzlich eröffneten Kommunikationsweg bestimmungsgemäß nutzt, verstößt nicht gegen seine Berufspflichten. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 11.01.2016 auf die Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers hingewiesen, die nicht ohne besonderen Grund gerichtlich nachprüfbar ist. Einer Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Nutzung des elektronischen Anwaltspostfachs in deutlichem Widerspruch zur

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Zulassungswiderruf nach Insolvenzeröffnung

Seit der mit Wirkung vom 01.07.2014 in Kraft getretenen Insolvenzrechtsreform wird mit der Ankündigung einer Restschuldbefreiung durch Beschluss gemäß § 287a InsO n.F. die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) nicht mehr widerlegt. Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur

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Vermögensverfall des Einzelanwalts

Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers ist mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Auch wenn diese Regelung nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen ist, die Gefährdung daher nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon

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Der zu spät behobene Vermögensverfall

Befand sich ein Rechtsanwalt im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (hier: des Widerrufsbescheides) in Vermögensverfall (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO), kommt es auf Frage, ob der Vermögensverfall nachträglich entfallen ist, aus Rechtsgründen nicht an. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist nach der

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Zulassungswiderruf wegen Vermögensverfalls – und die Ratenzahlungsvereinbarungen

Die Annahme eines Vermögensverfalls ist ausgeschlossen, wenn der Betreffende sich in Vergleichs- und Ratenzahlungsvereinbarungen mit seinen Gläubigern zur ratenweisen Tilgung seiner Verbindlichkeiten verpflichtet hat, diesen Ratenzahlungen nachkommt und während dessen keine Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn eingeleitet werden. Zur Widerlegung einer – infolge eines Eintrags im Schuldnerverzeichnis bestehenden – Vermutung des Vermögensverfalls

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Der Anwaltsgerichtshof als gesetzlicher Richter

Der Bundesgerichtshof hat aktuell nochmals die Eigenschaft des Anwaltsgerichtshofs als gesetzlicher Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) betont. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts handelt es sich bei den Anwaltsgerichtshöfen um grundgesetzmäßige unabhängige staatliche Gerichte. Letzteres gilt ebenso für den Anwaltssenat des Bundesgerichtshofs. Damit steht

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Der insolvente Rechtsanwalt

Ist ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet, resultiert hieraus die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls. Eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden ist auch nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil der Rechtsanwalt selbst kein Fremdgeld abwickelt und zudem laufend dem Insolvenzverwalter über die die Kanzlei betreffenden Kontobewegungen Bericht erstatten muss. Nach

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Zulassungswiderruf wegen Vermögensverfalls – und keine Gnade

Anlass für eine andere Beurteilung eines Zulassungswiderrufs wegen Vermögensverfall im Wege einer Gnadenentscheidung besteht für den Bundesgerichtshof im Regelfall nicht. Die vom Rechtsanwalt vorgebrachten Auswirkungen des Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft auf seine Existenzgrundlage, stellen keine außergewöhnliche Härte dar, sondern sind die aus § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO

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Anwaltsgerichtshof – und die Beschwerde gegen den ablehenden PKH-Beschluss

Gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO gelten für das gerichtliche Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend, soweit die Bundesrechtsanwaltsordnung keine abweichenden Bestimmungen enthält. Die Anfechtung von Beschlüssen über die Ablehnung von Gerichtspersonen wird schon durch § 146 Abs. 2 VwGO ausdrücklich ausgeschlossen. Ferner steht der

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Anwaltsrobe mit Werbeaufdruck

Es ist berufsrechtlich unzulässig, dass ein Rechtsanwalt im Gerichtssaal eine Robe trägt, die mit seinem Namen und der Internetadresse seiner Homepage bedruckt ist. In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall wandte sich ein Rechtsanwalt gegen einen belehrenden Hinweis seiner Rechtsanwaltskammer, der auf seine Bitte ergangen war, ihn über die berufsrechtliche

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Der Orthopädietechniker in der Arztpraxis

Erbringt ein Unternehmen sowohl an einem Ort in einem Sanitätshaus als auch an einem anderen Ort innerhalb einer von Fachärzten für Orthopädie betriebenen Arztpraxis Leistungen des Orthopädietechnikerhandwerks, stellt die Raumnutzung in der Arztpraxis keinen Nebenbetrieb im Sinne von § 3 Abs. 1 HwO dar, die bei einem nur unerheblichen Umfang

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Zulassungswiderruf – und seine Formalia

Bei einem Bescheid über den Widerruf einer Anwaltszulassung ergeben sich dessen Form sowie das einzuhaltende Verfahren aus § 34 BRAO und dem (jeweiligen) Verwaltungsverfahrensgesetz. Nach § 34 BRAO sind Verwaltungsakte, durch welche die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder die Mitgliedschaft in einer Rechtsanwaltskammer begründet oder versagt wird oder erlischt, zuzustellen. Damit

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Besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) in Betrieb

Das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) ist am Montag in Betrieb gegangen. Die Bundesrechtsanwaltskammer hat damit das Kommunikationssystem gestartet, mit dem künftig alle zugelassenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte veranlasst werden sollen, am elektronischen Rechtsverkehr mit den Gerichten teilzunehmen. Der Start des beA hatte sich zuletzt aufgrund zweier einstweiliger Anordnungen des Anwaltsgerichtshofs Berlin

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Bundesfinanzhof (BFH)

Insolvenz – und der Zulassungswiderruf

Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers ist mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Auch wenn diese Regelung nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen ist, die Gefährdung daher nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon

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Zulassungswiderruf wegen Vermögensverfall

Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall ist gegeben, wenn sich der Rechtsanwalt in ungeordneten, schlechten finanziellen Verhältnisse befindet, die er

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Schuldtitel, Vollstreckungsmaßnahmen, Vermögensverfall

Schuldtitel und Vollstreckungsmaßnahmen sind Beweisanzeichen für einen Vermögensverfall des Rechtsanwalts. Der Bundesgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung von einer Tatbestandswirkung der Titel und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen aus. Im Widerrufsverfahren nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO werden Titel und Vollstreckungsmaßnahmen nicht auf ihre inhaltliche und verfahrensrechtliche Richtigkeit überprüft. Fehler sind in den

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Vermögensverfall – und der Zulassungswiderruf

Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall wird kraft Gesetzes vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder

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Die Fortbildungspflicht des Fachanwalts – und ihre verspätete Erfüllung

Fortbildungsstunden, die der Rechtsanwalt nach Zustellung des Widerrufsbescheids absolviert hat, können sich auf die Rechtmäßigkeit des zuvor ergangenen, auf der Verletzung der Fortbildungspflicht im abgelaufenen Jahr beruhenden Widerrufs der Erlaub zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung nicht mehr auswirken. Der Tatbestand der Nichterfüllung der Fortbildungspflicht steht mit Ablauf des Jahres fest. Nach

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Zulassungswiderruf wegen Vermögensverfalls – und der noch nicht rechtskräftige Steuerbescheid

Es stellt ein hinreichendes Beweisanzeichen für einen Vermögensverfall des Rechtsanwalts dar, wenn gegen diesen seitens des Finanzamts aufgrund vollstreckbarer Steuerforderungen erfolglose Vollstreckungsmaßnahmen durchgeführt wurden und die Vollziehung der den Forderungen zugrunde liegenden Steuerbescheide nicht ausgesetzt worden ist. Auf den rechtskräftigen Abschluss eines hinsichtlich solcher Forderungen anhängigen finanzgerichtlichen Verfahrens kommt es

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Die unverzügliche Antwort an den Mandanten

Nach § 11 Abs. 2 BORA sind Anfragen des Mandanten unverzüglich zu beantworten. Eine besondere Satzstellung und die Verwendung eines Fragezeichens sind zur Annahme einer „Anfrage“ im Sinne von § 11 Abs. 2 BORA nicht erforderlich. Vielmehr ist es ausreichend, wenn aus der Äußerung des Mandanten deutlich wird, dass dieser

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Der Berufsname im Anwaltsausweis

Eine Rechtsanwältin, die nach ihrer Hochzeit mit Zustimmung ihrer Rechtsanwaltskammer weiterhin unter ihrem Geburtsnamen tätig ist, hat keinen Anspruch auf Ausstellung eines Anwaltsausweises, der ihren Geburtsnamen ausweist, sowie auf Eintragung mit ihrem Geburtsnamen in das Rechtsanwaltsverzeichnis. Nach § 31 BRAO haben die Rechtsanwaltskammern in ihre Verzeichnisse u.a. den Familiennamen und

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Die Insolvenz des Rechtsanwalts

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Rechtsanwalts hat zur Folge, dass der Eintritt des Vermögensverfalls gesetzlich vermutet wird (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbs. 2 BRAO). Diese gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls ist im Fall eines Insolvenzverfahrens erst dann widerlegt beziehungsweise können die Vermögensverhältnisse wieder als geordnet angesehen

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Die Insolvenz des nunmehr angestellten Rechtsanwalts

Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist; es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall wird unter anderem dann vermutet, wenn zum maßgeblichen Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung ein Insolvenzverfahren über

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Der Verzicht auf den Fachanwalt

Verzichtet der Rechtsanwalt gegenüber der Rechtsanwaltskammer schriftlich auf die ihm verliehene Befugnis zum Führen einer Fachanwaltsbezeichnung, so ist diese hierdurch regelmäßig „auf andere Weise“ gemäß § 32 BRAO in Verbindung mit § 43 Abs. 2 VwVfG erledigt, ohne dass es hierfür zusätzlich eines rechtsgestaltenden Aktes – etwa in Gestalt eines

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