Eine Strafzumessung erweist sich nicht in jedem Fall deshalb als rechtsfehlerhaft, weil die Strafkammer drohende anwaltsgerichtliche Sanktionen (§ 114 Abs. 1 BRAO) nicht explizit als strafmildernden Gesichtspunkt erwähnt hat. Die beruflichen Nebenwirkungen einer strafrechtlichen Verurteilung auf das Leben des Täters sind nur dann (als bestimmender Strafzumessungsgrund) ausdrücklich anzuführen, wenn dieser
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