Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz, die ein Auszubildender für sich selbst erhält, stellen Einkommen im Sinne des BAföG dar, das dem allgemeinen Einkommensfreibetrag unterfällt. Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz sind zwar Einkommen im Sinne des § 21 BAföG. Sie unterfallen aber der Freibetragsregelung des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG und sind
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