ISAF

Die ruhegehaltfähige Dienstzeit eines Berufssoldaten – und die doppelte Anrechnung einer besonderen Auslandsverwendung

Während einer Auslandsverwendung im Rahmen internationaler Einsätze der Bundeswehr geleistete Dienstzeiten von Berufssoldaten können bei der Berechnung ihrer ruhegehaltfähigen Dienstzeit auch dann doppelt zu berücksichtigen sein, wenn sie vor dem 1. Dezember 2002 absolviert worden sind.  Gemäß der durch das Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetz vom 5. Dezember 2011 eingeführten Regelung des § 25

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Wenn Soldaten zur NATO wollen…

Nominierungen des Bundesministeriums der Verteidigung für Auswahlentscheidungen einer NATO-Agentur (hier: NATO EF 2000 and Tornado Development, Production and Logistics Management Agency – netma -) zur Besetzung ihrer Posten, die innerhalb einer hauptberuflichen Tätigkeit mit Soldaten der Bundeswehr besetzt werden können, unterliegen nicht der Bindung an Art. 33 Abs. 2 GG,

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Besetzung höherwertiger militärischer Dienstposten – und die Auswahlentscheidung

Auswahlentscheidungen zur Besetzung höherwertiger militärischer Dienstposten können anhand der Anforderungen des konkreten Dienstpostens erfolgen. Nach der Rechtsprechung zu beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten um Beförderungsämter folgt aus Art. 33 Abs. 2 GG ein Bewerbungsverfahrensanspruch, der Bewerbern um ein öffentliches Amt ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung – nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung

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Umzugskostenerstattung für Berufssoldaten – nach Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand

Begründet ein vorzeitig in den Ruhestand getretener Berufssoldat einen neuen Beruf, können auf Grund einer Ermessensentscheidung der Wehrverwaltung Leistungen nach dem Bundesumzugskostengesetz bewilligt werden. Voraussetzung ist, dass die Aufnahme der neuen beruflichen Tätigkeit der Grund für seinen Umzug ist. In dem hier vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall hatte ein im Januar

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Pflichtverteidiger im Disziplinarverfahren

Die Mitwirkung eines Verteidigers ist nicht allein deshalb geboten, weil nach den angeschuldigten Pflichtverletzungen die Aberkennung des Dienstgrades Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen ist. Verfahrensmängel werden bei einer beschränkten Berufung regelmäßig gegenstandslos, soweit sie nicht das gesamte disziplinargerichtliche Verfahren oder den gerichtlichen Verfahrensabschnitt unzulässig machen. Beachtlich sind allerdings Aufklärungs- und Verfahrensmängel von

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Kindergeld für einen Leutnant

Die militärfachliche Ausbildung zum Offizier nach Studium „stellt nach der Beförderung des Kindes“ zum Leutnant keine Berufsausbildung i.S.d. Kindergeldrechts gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a EStG dar. Nach § 62 Abs. 1 Nr. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 i.

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Kindergeld für einen Feldwebel

Wird ein Kind nach Abschluss seiner Schulausbildung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen und zum Feldwebelanwärter zugelassen, ist seine erstmalige Berufsausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG mit Bestehen der Feldwebelprüfung abgeschlossen. Ob das Kind darüber hinaus das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten anstrebt, ist insoweit ohne

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Insolvenz als Sicherheitsrisiko

Die Feststellung eines Sicherheitsrisikos nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SÜG erfordert auch dann, wenn sie sich auf die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stützt, eine Gesamtwürdigung des Einzelfalles mit einer prognostischen Einschätzung der Persönlichkeit des Betroffenen. Die Überprüfung von Angehörigen der Bundeswehr auf Sicherheitsbedenken ist eine vorbeugende Maßnahme,

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Die Versetzung eines Berufssoldaten – und die erforderliche Zusatzausbildung

Ein Soldat hat keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung oder auf Verwendung auf einem bestimmten Dienstposten. Ein dahingehender Anspruch lässt sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht ableiten. Über die Verwendung eines Soldaten entscheidet der zuständige Vorgesetzte oder die zuständige personalbearbeitende Stelle nach pflichtgemäßem Ermessen. Bei dieser Entscheidung

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Die Versetzung eines Berufssoldaten – und die Ortsgebundenheit der Lebensgefährtin

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts begründet die „Teilkonzeption Vereinbarkeit von Familie und Dienst in den Streitkräften“, die der Generalinspekteur der Bundeswehr am 21.05.2007 erlassen hat, keinen konkreten Rechtsanspruch eines einzelnen Soldaten auf bestimmte Maßnahmen, die die Vereinbarkeit von Familienbetreuung und Dienst fördern. Ebenso wenig steht die Teilkonzeption der Anordnung einer

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Förderliche Verwendung durch Versetzung auf einen höher dotierten Dienstposten

Der nicht weiter konkretisierte Antrag auf eine förderliche Verwendung durch Versetzung auf einen von der personalbearbeitenden Stelle zu bestimmenden höherwertigen (höher dotierten) Dienstposten genügt nicht den Anforderungen an die Bestimmtheit eines Antrags im gerichtlichen Wehrbeschwerdeverfahren. Die gerichtliche Kontrolle der Frage, ob der Bundesminister der Verteidigung oder die personalbearbeitende Dienststelle bei

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Das Dienstzeugnis eines Soldaten

Mit dem Inhalt des Dienstzeugnisses eines Soldaten im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 2 SG hatte sich aktuell das Bundesverwaltungsgericht zu befassen: § 32 Abs. 1 Satz 2 SG regelt den Anspruch eines Soldaten auf Erteilung eines qualifizierten Dienstzeugnisses, das nicht nur – wie das sogenannte einfache Dienstzeugnis

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Vorübergehende Übertragung der Aufgaben eines höherwertigen Dienstpostens – und die Konkurrentenklage

Die Übertragung von Aufgaben eines höherwertigen Dienstpostens zur vorübergehenden vertretungsweisen Wahrnehmung unterliegt, auch wenn sie mit Zustimmung der zuständigen personalbearbeitenden Stelle erfolgt (Nr. 2 des Erlasses „Dienstpostengerechte Verwendung von Soldatinnen und Soldaten“ vom 01.08.2011), nicht dem Grundsatz der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG, § 3 Abs. 1 SG). Übergangene

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Verwendungsentscheidung der Personalauswahlkonferenz – „Zukunftspersonal der Heeresfliegertruppe“

Die Entscheidung der Personalauswahlkonferenz „Zukunftspersonal der Heeresfliegertruppe“, einen Soldaten nicht dem Zukunftspersonal der Heeresfliegertruppe – Fliegerisches Personal – zuzuordnen, stellt eine gerichtlich anfechtbare dienstliche Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO dar. Nach § 21 Abs. 1 WBO ist das Bundesverwaltungsgericht zur Überprüfung von Entscheidungen des

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Aufrufen einzelner Geburtsjahrgänge für die Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes

Die Ausrichtung der Ergänzungsquoten für die Zulassung von Feldwebeln zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes auf einzelne Geburtsjahrgänge und das Aufrufen dieser Geburtsjahrgänge zur Bedarfsdeckung unterfallen nicht der Organisationshoheit des Bundesministers der Verteidigung, sondern dem wehrdienstgerichtlich überprüfbaren Anwendungsbereich des Art. 33 Abs. 2 GG. Das Aufrufen einzelner Geburtsjahrgänge ist

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Sicherheitsüberprüfung – und die persönliche Anhörung des Betroffenen

Die Pflicht des Ge­heim­schutz­be­auf­trag­ten, dem Be­trof­fe­nen vor der Fest­stel­lung eines Si­cher­heits­ri­si­kos Ge­le­gen­heit zur per­sön­li­chen Äu­ße­rung zu geben (§ 14 Abs. 3 Satz 4 i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 1 SÜG), ist ver­letzt, wenn dem Be­trof­fe­nen le­dig­lich an­ge­bo­ten wird, sich in schrift­li­cher Form zu äu­ßern. Die Ver­let­zung des Rechts auf

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Die Insolvenz eines Hauptfeldwebels als Sicherheitsrisiko

Es ist für das Bundesverwaltungsgericht rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Geheimschutzbeauftragte in dem wirtschaftlichen Verhalten eines Hauptfeldwebels und seiner finanziellen Situation – nach Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens – hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für Zweifel an seiner Zuverlässigkeit bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit und eine besondere Gefährdung durch Anbahnungs- und Werbungsversuche

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Die Abkommandierung ins Ausland statt der Urlaubsreise

Eine Reiserücktrittsversicherung hat nicht zu leisten, wenn ein Berufssoldat ins Ausland abkommandiert wird und deshalb eine geplante Reise nicht antreten kann. Die versicherten Rücktrittsgründe der Einberufung zu einem Grundwehrdienst, einer Wehrübung oder zum Zivildienst liegen bei einer Abkommandierung nicht vor. Genausowenig handelt es sich um einen Arbeitsplatzwechsel. Mit dieser Begründung

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Vorläufiger Rechtsschutzes gegen die Feststellung eines Sicherheitsrisikos

Die Feststellung eines Sicherheitsrisikos gemäß § 14 Abs. 3 SÜG kann nach ständiger Rechtsprechung des Senats durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor den Wehrdienstgerichten mit dem Ziel der Aufhebung des entsprechenden Bescheids angefochten werden. Die Feststellung eines Sicherheitsrisikos kann auch Gegenstand eines Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach §

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Kein Sonderurlaub für die Weltumseglung

Die Teil­nah­me eines Berufssoldaten an einer pri­va­ten drei­jäh­ri­gen Welt­um­se­ge­lung ist kein wich­ti­ger Grund für die Ge­wäh­rung von Son­der­ur­laub. Für den Sonderurlaub der Soldaten gelten gemäß § 28 Abs. 3, Abs. 4 Satz 1 SG i.V.m. § 9 der Verordnung über den Urlaub der Soldatinnen und Soldaten (Soldatinnen- und Soldatenurlaubsverordnung –

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Altersgrenzen für den Militärmusikdienst

Die Bundeswehr darf die Bewerbung für die Umwandlung des Dienstverhältnisses eines Soldaten auf Zeit in das eines Berufssoldaten im Militärmusikdienst nicht von der Zugehörigkeit zu bestimmten Geburtsjahrgängen abhängig machen. In dem jetzt vom Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschiedenen Rechtsstreit beantragte die Klägerin, eine Zeitsoldatin im Marinemusikkorps, im Jahr 2009 im Rahmen

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Berufssoldaten im Sa­ni­täts­dienst als Kriegsdienstverweigerer

Be­rufs­sol­da­ten und Sol­da­ten auf Zeit im Sa­ni­täts­dienst der Bun­des­wehr haben auch vor Be­en­di­gung ihres Dienst­ver­hält­nis­ses ein Rechts­schutz­be­dürf­nis für ein Ver­fah­ren auf An­er­ken­nung als Kriegs­dienst­ver­wei­ge­rer. Dies entschied jetzt das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig und gab damit seine seit 1985 bestehende stän­di­ge Recht­spre­chung auf. Aus den gesetzlichen Bestimmungen der § 2 Abs. 6

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Berufssoldaten des Sanitätsdienstes als Kriegsdienstverweigerer

Aktive Berufs- und Zeitsoldaten des Sanitätsdienstes der Bundeswehr haben ebenso wie Wehrpflichtige und alle anderen Soldaten der Bundeswehr einen Anspruch darauf, dass das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (früher: Bundesamt für den Zivildienst) ein Anerkennungsverfahren durchführt, wenn sie einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer stellen. Dies hat jetzt das

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Qualifizierte Krankheiten bei Radarschädigung

Wann liegen qualifizierte Krankheiten bei Radarschädigung vor? Mit dieser Frage hat sich jetzt das Landessozialgericht Baden-Württemberg eingehend beschäftigt: Nach § 85 Abs. 1 SVG erhalten Soldaten wegen der Folgen einer Wehrdienstbeschädigung während ihrer Dienstzeit einen Ausgleich. Eine Wehrdienstbeschädigung ist gem. § 81 Abs. 1 SVG eine gesundheitliche Schädigung, die durch

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Gerichtsgebäude

Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten an Wehrdisziplinarverfahren

Eine Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten an Wehrdisziplinarverfahren findet nicht statt. Es stellt keinen Verstoß gegen Rechtsvorschriften dar, dass die Gleichstellungsbeauftragte bei Erlass der Disziplinarverfügung nicht beteiligt worden ist. Insbesondere folgt das Beteiligungsrecht nicht aus § 19 Abs. 1 Satz 3 SGleiG (Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz). Nach dieser Vorschrift ist die Gleichstellungsbeauftragte frühzeitig

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Staplerunfall in Afghanistan

Die Bundesrepublik Deutschland kann von einem Berufssoldaten Schadensersatz verlangen, wenn er während eines Einsatzes in Afghanistan dadurch einen Unfall verursacht, dass er mit einem Stapler unzureichend gesicherte Ladung transportiert hat und diese herabgefallen ist. In einem vom Verwaltungsgericht Koblenz entschiedenen Fall hatte der Kläger, ein Hauptfeldwebel, innerhalb des Feldlagers in

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