Der Bundesgerichtshof hatte sich aktuell mit der Unwirksamkeit von Bedingungen zur Berufsunfähigkeitsversicherung über die Überschussbeteiligung und die Mitteilung hinsichtlich des gesundheitsbewussten Verhaltens der versicherten Person (hier: ABsBu-D-V § 20 Abs. 4) zu befassen:
Anlass hierfür war die Klage eines Verbraucherschutzverbandes
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