Oberlandesgericht München

Kein Antrag im Berufungsverfahren

Gemäß § 528 ZPO unterliegen der Prüfung und Entscheidung des Berufungsgerichts nur die Berufungsanträge. Das Urteil des ersten Rechtszugs darf nur insoweit abgeändert werden, wie eine Abänderung beantragt ist.

Das Antragserfordernis trägt der Notwendigkeit Rechnung, den Gegenstand des Prozesses konkret

Artikel lesen
Landgericht Bremen

Berufungsanträge

Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO muss die Berufungsbegründung die Erklärung enthalten, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge).

Ist der Beklagte in dem angefochtenen Urteil zur Zahlung einer bestimmten

Artikel lesen