Ein Prozessbevollmächtigter, der eine Rechtsmittel- oder eine Rechtsmittelbegründungsschrift gemäß § 130a Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 BGB einfach signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg – hier dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) – bei Gericht einreicht, ist verpflichtet, das einzureichende
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