Eine Rechtsmittel(begründungs)frist wird nicht durch die Übermittlung eines elektronischen Dokuments an das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPO) der Verwaltung des Rechtsmittelgerichts gewahrt.
Die Berufung ist gemäß § 66 Abs. 1 ArbGG innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form
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